Geschäftsführung

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Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist in großem Maße auf das römisch-rechtliche Institut der negotiorum gestio zurückzuführen.

 

Dieses Rechtsinstitut sah für den Fall der Wahrnehmung eines fremden Geschäfts wechselseitige Ansprüche von Geschäftsherrn und Geschäftsführer vor. Die Leitgedanken dieser Regelungen werden in der Rechtswissenschaft auf verschiedene Weise gedeutet. Als ein zentraler Anwendungsbereich wurde oft altruistisches Handeln angesehen. Bereits in der Rechtspraxis der Antike fand die negotiorum allerdings in zahlreichen weiteren Rechtsbeziehungen Anwendung. Hierdurch entwickelte sie sich zu einer subsidiären Auffangregelung, die zum Zug kam, wenn speziellere Rechtsinstitute nicht einschlägig waren.

Die Autoren des BGB folgten dieser Struktur. Sie arbeiteten Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag als gesetzliches Schuldverhältnis in das Gesetzeswerk ein und orientierten sich dabei an der Funktionsvielfalt ihrer Vorläufer. Sie gingen zwar nicht so weit, jedes Handeln den Regeln der GoA zu unterwerfen, das sich auf einen fremden Interessenkreis auswirkt, allerdings verwarfen sie auch zahlreiche restriktivere Vorschläge, welche die Geschäftsführung ohne Auftrag auf uneigennütziges Handeln oder auf vertragsähnliche Beziehung beschränken wollten. Als maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung der GoA sah der Gesetzgeber die bewusste Wahrnehmung fremder Interessen an. Daher entwarf er die Voraussetzung des Fremdgeschäftsführungswillens, der den Willen zum Tätigwerden in einem fremden Interessenkreis umschreibt.
Die 1874 einberufene erste Kommission zur Ausarbeitung des BGB platzierte die GoA innerhalb des Gesetzesentwurfs im Anschluss an das Bereicherungsrecht. Die zweite Kommission verschob das Schuldverhältnis wegen seiner Nähe und seinen inhaltlichen Bezügen an das Ende des Auftragsrechts. Seitdem blieb der Normenkomplex bis heute im Wesentlichen unverändert.
Wegen des römisch-rechtlichen Ursprungs der Geschäftsführung ohne Auftrag ist sie insbesondere in Rechtssystemen des romanischen Rechtskreises verbreitet. Dies trifft beispielsweise auf Italien, Frankreich, Schottland und Louisiana zu. Eine vergleichbare Regelung existiert ebenfalls im Burgerlijk Wetboek, dem Zivilgesetzbuch der Niederlande.


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