Geschäftsführung

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Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist in großem Maße auf das römisch-rechtliche Institut der negotiorum gestio zurückzuführen.

 

Die GoA besitzt einen weit gefassten Anwendungsbereich: Ein Anspruch aus dem Normenkomplex kommt in Betracht, sobald eine Person im Aufgabenkreis eines anderen tätig wird, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. Als Schwerpunkt sah der Gesetzgeber Verhältnisse, in denen sich jemand altruistisch für einen anderen einsetzt. Allerdings machen Fälle dieser Art in der Gerichtspraxis nur einen geringen Anteil aus, da die GoA aufgrund ihrer weit gefassten Normen in zahlreichen anderen Rechtsverhältnissen angewandt wird. Außerdem verweisen einige Normen des BGB auf die Vorschriften der GoA als Abwicklungsmodell, etwa § 539 Absatz 1 oder § 994 Absatz 2. Beide Normen behandeln den Ersatz von Aufwendungen, die jemand auf eine fremde Sache macht.

In manchen Konstellationen, die sich ihrem Wortlaut nach unter die Vorschriften der GoA subsumieren lassen, ist deren Anwendung allerdings von vornherein ausgeschlossen: So kann die GoA durch andere Normenkomplexe verdrängt werden, etwa durch das Bereicherungsrecht. Außerdem kann ihre Anwendbarkeit ausgeschlossen sein, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. Dies ist beispielsweise bei der gesetzlichen Haftungsordnung des Straßenverkehrs der Fall: § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht eine überdurchschnittlich weitgehende Haftung des Fahrzeughalters vor, die nur in außergewöhnlichen Fällen – bei Vorliegen höherer Gewalt – ausgeschlossen ist.

Diese Haftungssystematik würde unterwandert, käme die GoA zur Anwendung: Weicht beispielsweise der Fahrzeughalter mit seinem Wagen einem Radfahrer aus, um diesen nicht zu überfahren, und beschädigt hierbei seinen Wagen, könnte er Aufwendungsersatz aus GoA verlangen. Dies widerspricht aber der Haftung des StVG, da der Fahrzeughalter bei einer Schädigung des Radfahrers diesem im Regelfall zum Ersatz verpflichtet wäre. Wegen dieses Widerspruchs kann die GoA hier nicht zur Anwendung kommen.
Ebenfalls nicht anwendbar ist die GoA, wenn sie mit Grundzügen der Vertragsrechts¬ordnung kollidiert. Eine solche Kollision bestand beispielsweise im sogenannten Erbensucher-Fall. Dort half eine Person unaufgefordert anderen bei der Anmeldung von Erbrechten, indem sie ihnen hierfür unterstützende Informationen übersandte. Anschließend verlangte sie von den Erben, die ihre Erbschaftsansprüche erfolgreich durchsetzten, ein Honorar für ihre Aufwendungen. Da vertragliche Ansprüche mangels eines Vertrags nicht in Betracht kamen, prüfte der Bundesgerichtshof einen Anspruch aus GoA. Diesen lehnte er ab, da die Aufwendungen des Erbensuchers der Anbahnung eines Vertrags dienten. Diese ist jedoch für beide Parteien mit dem Risiko des Scheiterns verbunden, mit der Folge, dass bis dahin getätigte Ausgaben der Parteien zur Herbeiführung des Vertragsschlusses vergeblich sind. Diese auf Grundsätze des Privatrechts zurückgehende Risikoverteilung soll nicht durch die GoA ausgehebelt werden, weswegen sie in solchen Fällen nicht anwendbar ist.
Schließlich ist die Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen, wenn ein Fall der unbestellten Leistung eines Unternehmers vorliegt. In solchen Fällen ordnet § 241a BGB an, dass der Unternehmer keinen Vergütungsanspruch hat. Diese Wertung darf nicht durch die GoA durchbrochen werden, sodass ihre Anwendbarkeit ausgeschlossen ist.


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