Geschäftsführung
Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist in großem Maße auf das römisch-rechtliche Institut der negotiorum gestio zurückzuführen.
Die echte GoA regelt den Interessenkonflikt, der beim bewussten Tätigwerden im Aufgabenkreis eines anderen entsteht. Dieses Tätigwerden kann dem Geschäftsherrn gelegen kommen, es kann aber auch eine unerwünschte Einmischung in seine Angelegenheiten darstellen. Wem welche Ansprüche zustehen, richtet sich daher nach dem Willen des Geschäftsherrn. Erfolgt die Geschäftsführung mit seinem Willen, liegt eine berechtigte GoA vor. Erfolgt sie ohne seinen Willen, handelt es sich um eine unberechtigte GoA. Beide Formen der echten GoA sehen unterschiedliche Ansprüche vor. Während der berechtigte Geschäftsführer vom Geschäftsherrn umfassend Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit verlangen kann, haftet der unberechtigte Geschäftsführer dem Geschäftsherrn verschärft auf Schadensersatz.
Berechtigte und unberechtigte GoA besitzen mehrere gemeinsame Voraussetzungen: die bewusste Führung eines fremden Geschäfts ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung.
Die Geschäftsführung ohne Auftrag erfordert zunächst die Führung eines Geschäfts. Der Begriff des Geschäfts ist wie im Auftragsrecht weit zu verstehen. Er beschränkt sich nicht nur auf rechtsgeschäftliches Handeln, sondern umfasst auch alltägliches Handeln, soweit es fremdnützig ist. Erforderlich ist allerdings ein willensgesteuertes Handeln. Nicht ausreichend ist daher ein bloßes Dulden oder Unterlassen. Die Führung eines Geschäfts stellt eine tatsächliche Handlung dar. Daher braucht der Geschäftsführer nicht geschäftsfähig zu sein.
Beispiele für ein Geschäft im Sinne der GoA stellen neben dem Abschluss von Rechtsgeschäften beispielsweise auch das Ausweichen im Straßenverkehr, das Anhalten eines Fahrzeugs und die Beerdigung eines Verstorbenen dar.